Ratgeber
Google-Maps-Screenshot im Exposé: erlaubt? Risiken & Alternativen
Ein Screenshot aus Google Maps ist schnell gemacht und landet oft ungeprüft im Exposé oder in der Bildergalerie eines Inserats. Hier lesen Sie, was Googles eigene Richtlinien dazu sagen, warum Kartenausschnitte in Deutschland abgemahnt werden, welche Quellenangabe OpenStreetMap verlangt und welche Alternativen es gibt.
Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Richtlinien der Anbieter und die allgemeine Rechtslage nach dem Stand von Oktober 2026. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Wenn Sie unsicher sind oder eine Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Die kurze Antwort
Google verbietet Screenshots aus Google Maps nicht grundsätzlich, knüpft sie aber an Bedingungen: Die Quellenangabe muss sichtbar bleiben, die Karte darf nicht wesentlich verändert werden, und im Druck ist sie in Werbemitteln nur als ergänzende Wegbeschreibung vorgesehen. Bilder aus Google Earth schließt Google für Immobilieninserate im Web ausdrücklich aus, Screenshots aus Street View für jeden Zweck.
Ob ein Exposé oder ein Inserat auf einem Portal unter die erlaubten Fälle fällt, sagen die Richtlinien nicht eindeutig. Eine Lagekarte im Exposé soll ja gerade zeigen, was in der Nähe liegt, und ist damit eher Kern der Werbung als Wegbeschreibung. Wer kein Risiko eingehen will, verwendet deshalb eine Karte, deren Lizenz die Nutzung klar erlaubt.
Was Google erlaubt und verbietet
Maßgeblich sind die Zusätzlichen Nutzungsbedingungen für Google Maps und Google Earth und die Richtlinien für Google Maps, Google Earth und Street View. Die Nutzungsbedingungen erlauben, Inhalte „mit ordnungsgemäßen Quellenangaben online, in Videos und in Printmedien“ zu veröffentlichen, und verweisen für die Einzelheiten auf die Richtlinien. Diese gibt es nur auf Englisch. Die wichtigsten Stellen im Wortlaut, darunter jeweils unsere Zusammenfassung auf Deutsch:
All uses of Google Maps, Google Earth, and Street View content must provide attribution to Google
Jede Nutzung braucht eine Quellenangabe für Google. Stammen Daten von Dritten, muss die Angabe „Google“ und die Datenlieferanten nennen; das Google-Logo allein genügt dann nicht.
you must not significantly alter how Google Maps, Google Earth, Earth Studio, or Street View would look online
Die Karte darf nicht wesentlich anders aussehen als online. Punkte, Linien und Beschriftungen dürfen Sie ergänzen, Farben ändern oder die Quellenangabe entfernen nicht.
Supplemental navigational use in printed promotional materials, such as business cards, pamphlets, handouts, flyers, etc. (up to 5k copies)
Erlaubt ist im Druck eine ergänzende Wegbeschreibung in Werbemitteln wie Flyern, bis 5.000 Exemplare.
Primary or creative use in printed promotional or advertising materials
Nicht erlaubt ist, die Karte zum zentralen oder gestalterischen Element gedruckter Werbung zu machen.
You may not use Google Earth imagery on the web for any commercial or promotional purposes
Bilder aus Google Earth dürfen im Web nicht kommerziell oder werblich genutzt werden. Als Beispiel nennt Google ausdrücklich „Real estate listings“, also Immobilieninserate.
You may not screenshot Street View imagery or remove it from embedded sources for any purpose.
Screenshots aus Street View sind für keinen Zweck erlaubt.
If your use isn’t allowed, we’re not able to grant exceptions, so please don’t submit a request.
Google erteilt keine Ausnahmen und bittet, keine Anfragen zu stellen.
Für Websites empfiehlt Google statt eines Screenshots die Einbettung: „If you simply need to embed a Google map on your website, you don’t need our permission.“ Auch ein Link „In Google Maps ansehen“ und im Druck ein Kurzlink oder QR-Code zu einem Ort in Google Maps sind ausdrücklich erlaubt.
Für ein Inserat hilft das wenig. In Inserate auf ImmoScout24, Immowelt und Kleinanzeigen lassen sich keine Karten einbetten, in die Galerie laden Sie Bilder hoch. Und im PDF-Exposé bleibt der Screenshot ein Bild in einem Werbedokument, dessen Auflage und Zweck Sie selbst nach den Richtlinien bewerten müssen. Hinzu kommt: Google Maps zeigt Kartendaten verschiedener Lieferanten. Fehlen deren Namen in Ihrer Quellenangabe, ist sie nach Googles eigenen Vorgaben unvollständig.
Google sagt außerdem, dass eine Nutzung unter Umständen nach „fair use“ oder vergleichbaren Regeln anderer Länder zulässig sein kann, ob das zutrifft, könne Google aber nicht beurteilen. Das deutsche Urheberrecht kennt kein allgemeines „fair use“, sondern nur einzelne, eng gefasste Ausnahmen. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
Warum Kartenausschnitte abgemahnt werden
Karten sind im deutschen Urheberrecht ausdrücklich als mögliche Werke genannt: Zu den geschützten Werken gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“. Geschützt ist eine Karte, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung ist, etwa durch die Auswahl der Inhalte, die Farbgebung und die Art der Darstellung. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt: „Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken können auch Stadtpläne und Landkarten gehören“ (BGH, Beschluss vom Februar 2014, Az. I ZR 121/13).
Kommerzielle Kartenanbieter verdienen Geld damit, Ausschnitte ihrer Stadtpläne zu lizenzieren. Unlizenzierte Nutzungen auf Websites lassen sich mit Suchmaschinen und Bildersuche finden. Wer gefunden wird, bekommt oft eine Abmahnung: Der Rechteinhaber verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz, der sich häufig an einer üblichen Lizenzgebühr orientiert, und die Kosten des Anwalts.
Wie weit das reicht, zeigt ein Fall vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 31. März 2010, Az. 161 C 15642/09). Ein Geschäftsinhaber hatte einen Stadtplanausschnitt als Anfahrtsskizze auf seine Website gestellt. Nach einer ersten Abmahnung entfernte er den Link, ließ die Bilddatei aber auf dem Server. Über eine Suchmaschine blieb sie auffindbar, und das Gericht sah darin erneut eine Verletzung. Dass er das nicht wusste, spielte keine Rolle.
Für Google-Maps-Screenshots ist uns keine veröffentlichte Entscheidung bekannt, die wir hier belastbar zitieren könnten. Das Risiko ergibt sich trotzdem aus zwei Richtungen: aus den Nutzungsbedingungen von Google und aus den Rechten an den Kartendaten und am Kartenbild, die teils bei Dritten liegen. Ein Exposé wird oft vervielfältigt, als PDF verschickt, auf Portalen hochgeladen und bleibt nach dem Verkauf in Postfächern und Archiven. Eine Karte mit ungeklärten Rechten lässt sich daraus kaum zurückholen.
OpenStreetMap und die ODbL
OpenStreetMap ist eine freie Weltkarte, an der Freiwillige mitarbeiten. Die Daten stehen unter der Open Database License (ODbL) und dürfen auch gewerblich genutzt werden, also auch für Exposé und Inserat. Bedingung ist die Quellenangabe. Die Urheberrechtsseite von OpenStreetMap sagt: „Gib OpenStreetMap als Urheber an, indem du unseren Quellenvermerk anzeigst.“ Außerdem muss deutlich werden, dass die Daten unter der ODbL verfügbar sind.
Die Einzelheiten regeln die Attribution Guidelines der OpenStreetMap Foundation:
- Wortlaut. Die Angabe muss „OpenStreetMap“ nennen. Die Richtlinien akzeptieren „© OpenStreetMap contributors“; auf Deutsch ist „© OpenStreetMap-Mitwirkende“ üblich.
- Ort. Die Angabe gehört in die Nähe der Karte, bei einem Bild typischerweise in eine Ecke. Stehen mehrere Karten in einem Dokument, genügt eine Angabe.
- Druck. Im gedruckten oder als PDF verschickten Exposé gehört die Angabe neben die Karte oder dorthin, wo auch die übrigen Bildnachweise stehen. Zusätzlich muss die Adresse openstreetmap.org/copyright abgedruckt sein.
- Lizenz. Wer die Daten verändert oder darauf aufbaut und das Ergebnis als Datenbank weitergibt, muss es unter derselben Lizenz weitergeben. Für eine Karte als fertiges Bild steht die Quellenangabe im Vordergrund.
Achten Sie auch darauf, wer die Karte gezeichnet hat. Die Daten sind frei, die Gestaltung einer Karte kann aber eigenen Bedingungen unterliegen. Viele Kartendienste auf OSM-Basis nennen deshalb neben OpenStreetMap weitere Quellen, etwa für den Kartenstil.
Alternativen mit klarer Lizenz
- Eine Karte aus OpenStreetMap-Daten. Mit der richtigen Quellenangabe für Exposé, Inserat und Druck geeignet. Sie können sie selbst mit freien Werkzeugen erstellen oder fertig beziehen. Prüfen Sie bei fremden Diensten, unter welchen Bedingungen Sie das Ergebnis nutzen dürfen.
- Amtliche Karten. Die Vermessungsverwaltungen der Länder und das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellen viele Geobasisdaten als offene Daten bereit. Die Lizenzen unterscheiden sich je nach Land und Produkt; lesen Sie die Nutzungsbedingungen und übernehmen Sie den verlangten Quellenvermerk.
- Eine lizenzierte Karte. Kartenverlage verkaufen Lizenzen für Ausschnitte. Lassen Sie sich schriftlich geben, für welche Medien, welche Auflage und wie lange die Lizenz gilt.
- Einbettung und Link. Auf Ihrer eigenen Website dürfen Sie eine Google-Karte einbetten, im Druck einen Link oder QR-Code zu Google Maps setzen. Für die Galerie eines Portals ist das keine Lösung.
Lagepin zeichnet Umgebungskarten aus OpenStreetMap-Daten. Die Quellenangabe für OpenStreetMap und die übrigen Kartenquellen steht in jedem Bild, zusammen mit einer Legende und den Gehminuten zu Schulen, Kitas, Einkauf, Haltestellen, Parks und Ärzten. Sie bekommen 6 Layouts in 3 Formaten als PNG und SVG für 5 € pro Adresse, ohne Abo und ohne Konto. Ergänzen Sie im Bildnachweis des Exposés den Verweis auf openstreetmap.org/copyright, wo die Lizenz steht; im Druck muss die Adresse ausgeschrieben sein.
Wie die Karte im Exposé eingebunden wird, beschreibt der Ratgeber Immobilien-Exposé erstellen, und die Exposé-Vorlage hat dafür einen eigenen Platz. Wo sie im Inserat hingehört, steht unter Immobilie inserieren. Den Text dazu formulieren Sie mit dem Ratgeber Mikrolage beschreiben.
Schon einen Screenshot verwendet?
Wenn ein Inserat oder Exposé bereits einen Kartenausschnitt enthält, dessen Nutzung Sie nicht sicher klären können, ersetzen Sie ihn durch eine Karte mit klarer Lizenz. Dabei hilft diese Reihenfolge:
- Tauschen Sie das Bild in allen laufenden Inseraten aus, auch auf Kleinanzeigen und in Social-Media-Beiträgen.
- Löschen Sie die Bilddatei auch von Ihrer Website und Ihrem Server, nicht nur den Link darauf.
- Ersetzen Sie die Karte im PDF-Exposé und verschicken Sie künftig nur noch die neue Fassung.
Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, ignorieren Sie sie nicht und unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Sie ist oft weiter gefasst als nötig und bindet Sie auf Dauer. Lassen Sie die Abmahnung innerhalb der gesetzten Frist von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
Makler, die viele Objekte vermarkten, sollten den Bildnachweis zum festen Teil ihrer Exposé-Vorlage machen. Was Lagepin für Maklerbüros liefert, steht unter Lagepin für Makler. Wer privat verkauft, findet den ganzen Ablauf in der Checkliste Haus privat verkaufen.
Häufige Fragen
- Darf ich einen Google-Maps-Screenshot im Exposé verwenden?
- Google erlaubt Screenshots aus Google Maps nur unter eigenen Bedingungen: mit sichtbarer Quellenangabe für Google und die Datenlieferanten, ohne wesentliche Veränderung und im Druck nur als ergänzende Wegbeschreibung in kleiner Auflage. Ob ein Exposé oder Inserat darunter fällt, beantworten die Richtlinien nicht eindeutig. Wer sicher gehen will, verwendet eine Karte mit klarer Lizenz, etwa aus OpenStreetMap-Daten. Diese Antwort ist keine Rechtsberatung.
- Darf ich Google Maps auf meiner Website einbinden?
- Ja. Laut Google brauchen Sie für das Einbetten einer Google-Karte auf Ihrer Website keine Genehmigung. Auch ein Link oder Button „In Google Maps ansehen“ ist ausdrücklich erlaubt. In Inserate auf ImmoScout24, Immowelt oder Kleinanzeigen lässt sich eine Karte aber nicht einbetten, in die Galerie laden Sie Bilder hoch.
- Welche Quellenangabe braucht eine OpenStreetMap-Karte?
- Die Quellenangabe muss „OpenStreetMap“ nennen und deutlich machen, dass die Daten unter der Open Database License (ODbL) stehen. Üblich ist „© OpenStreetMap-Mitwirkende“, die Richtlinien der OpenStreetMap Foundation nennen „© OpenStreetMap contributors“. Sie gehört in die Nähe der Karte. Im Druck muss zusätzlich die Adresse openstreetmap.org/copyright stehen.
- Sind Landkarten urheberrechtlich geschützt?
- Sie können es sein. Das Urheberrechtsgesetz nennt Karten ausdrücklich als mögliche Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), geschützt sind sie, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung sind. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass auch Stadtpläne und Landkarten geschützt sein können. Ob ein bestimmter Kartenausschnitt geschützt ist, hängt vom Einzelfall ab. Unabhängig davon gelten die Nutzungsbedingungen des Anbieters.
- Was kostet eine Abmahnung wegen eines Kartenausschnitts?
- Dafür gibt es keinen festen Betrag. Verlangt werden in der Regel eine Unterlassungserklärung, Schadensersatz, der sich oft an einer üblichen Lizenzgebühr orientiert, und die Anwaltskosten. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Erhalten Sie eine Abmahnung, lassen Sie sie vor Ablauf der Frist von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
- Darf ich die Karte aus dem Google-Maps-Screenshot nachzeichnen?
- Davon ist abzuraten. Die Nutzungsbedingungen von Google Maps untersagen unter anderem das Kopieren von Inhalten, soweit es nicht ausdrücklich gestattet ist, und ein Nachzeichnen kann je nach Fall auch das Urheberrecht am Kartenbild berühren. Zeichnen Sie eine eigene Skizze nur aus Daten mit klarer Lizenz, etwa aus OpenStreetMap.